Recht sicher umsetzen

Rügen Consulting

Kompetente & zertifizierte Beratung zum Thema DSGVO und GoBD.

In eigener Sache! Beratung trotz Corona Krise und obwohl die Umsätze weggebrochen sind?!

Wir Unternehmer sind in schwerem Fahrwasser: Umsätze brechen ein und ein Ende ist nicht abzusehen. Ich biete deshalb meinen Kunden zunächst für das Jahr 2020 besondere Konditionen und Zahlungsziele von bis zu 6 Monaten für Beratungsleistung an. So können Sie langfristiger planen und gleichzeitig trotzdem notwendige Vorhaben umsetzen. Ich profitiere ebenfalls von dieser Vorgehensweise, denn Arbeit und Aufgaben zu haben, ist in diesen Zeiten wichtiger denn je.

Datenschutzberater
auf der Insel Rügen

Datenschutzberatung vom erfahrenen Spezialisten

DSGVO

GOBD

Zertifiziert

Ich bin Expertin für Datensicherheit, Datenschutz und die rechtskonforme Umsetzung der GoBD. Mit meiner langjährigen Berufserfahrung berate und unterstütze ich Unternehmen und Behörden auf Rügen und in Vorpommern. Ich fokussiere auf Organisation und Aufbau rechtskonformer Prozesse sowie Dokumentationen. Auf Wunsch bringe ich mich als externe Datenschutzbeauftragte ein. In den mehr als 20 Jahren als Berater für IT-gestützte Prozessunterstützung und sichere Datenaufbewahrung habe ich das aus meiner Sicht wichtigste Basiselement meiner heute Arbeit gelernt: Verständnis für die Prozesse und die Arbeitsweisen meiner Kunden. Unsere Zusammenarbeit beginnt immer mit einem Status-Check. Dieser hilft uns bei der Analyse und Planung weiterer Schritte. Ein erstes verbindliches Informationsgespräch ist selbstverständlich für Sie kostenfrei.

DSGVO Leistungsangebot

Stellen Sie Ihr Unternehmen im Datenschutz rechtssicher und regelkonform auf. Erledigen Sie die vorgeschriebenen Datenschutzaufgaben mit angemessenem Aufwand und sinnvoller und erfahrener Hilfe – nachvollziehbar und nachweisbar für Ihre Aufsichtsbehörde. Kommen Sie den Anforderungen der DSGVO vollumfänglich nach. Als Ihre Datenschutzberaterin und zertifizierte Datenschutzbeauftragte (kurz DSB) unterstütze ich beim Auf- und Ausbau einer Datenschutz Organisation und eines Datenschutz Management Systems. Regelmäßige Schulungen und Sensibilisierung der Mitarbeiter gehören selbstverständlich zum Angebot. Ebenso wie individuelle Workshops, die bedarfsgerecht und in enger Abstimmung mit Ihnen aufgebaut und durchgeführt werden. Ein wichtiger Aspekt gerade in der heutigen Zeit: Die DSGVO bringt neben Pflichten auch deutlich mehr Transparenz und Sicherheit für Unternehmen und Behörden.

Datenschutzberatung

Vielen Unternehmen ist nicht bewusst, welchen existentiellen Gefahren sie sich durch Datenschutz­­­mängel aussetzen. In meinem Beratungsansatz stehen daher Kompetenz, Rechtssicherheit und Praxisorientierung an erster Stelle. Jedes Unternehmen ist individuell. Daher ermitteln wir gemeinsam vor Ort den Status. Darauf aufbauend entwickle ich Ihren persönlichen Maßnahmenbedarf für alle erforderlichen Vorschriften. Sie entscheiden dann, ob die nächsten Schritte und Maßnahmen mit meiner Unterstützung und mit meinen etablierten Hilfsmitteln bei Ihnen umgesetzt werden sollen.

Übernahme eines externen Datenschutzmandates

Gerne übernehme ich für Sie die Aufgabe und Position des externen Datenschutzbeauftragten mit allen Rechten und Pflichten im Innen- und Außenverhältnis.

Überblick der Projektleistungen:

  • Datenschutzbestandsaufnahme
  • Erstellen von Maßnahmenplänen und Aufgabenpaketen
  • Aufbau einer Datenschutzdokumentation mit Verarbeitungstätigkeiten
  • datenschutzkonforme Begleitung beim Aufsetzen neuer Organisationsprozesse
  • Datenschutzberatung für Geschäftsleitung, Datenschutz-Manager und Betriebsräte
  • DSGVO-Marketing – Achtsamkeit erzeugen, Kunden informieren
  • Prüfung der IT-Infrastruktur und des Datenschutzkonzepts auf DSGVO-Tauglichkeit
  • Aufbau eines mehrstufigen IT-Sicherheitskonzeptes
  • Begleitung bei der Beschaffung und Einführung neuer IT-Systeme
  • Planung und Umsetzung von Schulungen für Verantwortliche und Mitarbeiter
  • Verpflichtung Ihrer Beschäftigten auf das Datengeheimnis
  • Erweiterung bestehender Qualitätsmanagement-Handbücher, Integration der DSGVO-Bestandteile
  • Durchführung von internen DSGVO-Audits (Organisation und Technik)

FAQ zur DSGVO

Wie gehen die Aufsichtsbehörden bei Datenschutzkontrollen eigentlich vor?

Prüfungen erfolgen sowohl anlassbezogen als auch anlasslos.

Anlassbezogene Prüfungen

erfolgen meist aufgrund von Beschwerden oder konkreten Hinweisen auf mögliche Datenschutzverstöße durch Dritte.

Anlasslose Prüfungen

erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen branchenunabhängig in allen Regionen eines Bundeslands. Eine Vorgehensweise ist z.B. der Versand von Fragebögen. Diese werden zur Querschnittsprüfung durchaus an mehrere hundert Unternehmen gleichzeitig versendet. Alternativ können diese Befragungen auch online oder vor Ort bei Ihnen erfolgen. Der Inhalt der Fragebögen und sowie die Prüfschwerpunkte variieren. Die Aufsichtsbehörden schauen auf Beschwerden und gemeldete Datenschutzverletzungen von Bürgern und erkennen hier schnell Schwerpunktthemen. Diese gilt es dann zu prüfen. Rechnen Sie mit bis zu 20 Fragen, die Sie in einer bestimmten Frist beantworten müssen.

Haben Sie Interesse daran, wie so ein Fragebogen inhaltlich aufgebaut ist?
Schreiben Sie mir unter birgit.fuchs@ruegen-consulting.de mit dem Betreff „Fragenkatalog Prüfungen“.

Was bedeutet Rechenschaftspflicht also Dokumentation nach DSGVO?

Nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO müssen Sie als Verantwortlicher nachweisen können, dass die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden. Dieser Nachweis hat schriftlich zu erfolgen.

Gehen Sie bitte unbedingt davon aus, dass bei einer Prüfung – egal ob in Form eines Fragebogens oder vor Ort – immer das Vorhandensein unterschiedlichster Dokumentationen geprüft wird. Das neue Datenschutzrecht gilt seit Mai 2018. Wer bis heute keine Dokumentation erstellt hat, verstößt gegen das Recht. Schonfristen sind nicht zu erwarten.

Wir haben eine Datenschutzerklärung, die wir unterschreiben lassen. Reicht das aus?

Ein klares Nein!

Im Folgenden werden wichtige Dokumentationspflichten auszugsweise aufgeführt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gegenüber Betroffenen und Aufsichtsbehörden sicherstellen und nachweisen zu können:

  • Erstellung von Verarbeitungsverzeichnissen
  • Dokumentation zum Umgang mit Datenpannen
  • Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. sonstige Risikoabschätzungen
  • Datenschutzrichtlinie / Datenschutz-Policy
  • Vertragsmanagement / Auftragsverarbeitung
  • Löschkonzept / Löschroutinen

Möchten Sie weitere Informationen?
Schreiben Sie mir unter birgit.fuchs@ruegen-consulting.de mit dem Betreff „Checkliste Dokumentationspflichten“.

Ist die Unternehmenswebseite an die DSGVO anzupassen?

Unbedingt! Aus vielen Artikeln der DSGVO ergeben sich neue und erweiterte Pflichten für Webseitenbetreiber. Inhaltlich haftet der Betreiber und nicht der Ersteller bzw. die Agentur.

Schon beim Aufruf Ihrer Webseiten werden Daten ausgetauscht, z.B. die IP-Adresse des Besuchers. Diese gehört zu den personenbezogenen Daten.

Was ist zu tun (Auszug)?

  • Prüfen Sie, ob Ihre Webseiten verschlüsselt sind. Die Webseiten sollten ausschließlich über HTTPS mit TLS 1.2 zugänglich sein.
  • Prüfen, überarbeiten und erweitern Sie Ihre Datenschutzerklärung. Präzise und verständlich formuliert, sollte diese möglichst von jeder Seite aus leicht erreichbar sein. Tipp: Nennen Sie das Kind beim Namen!
  • Vorsicht bei der Einbettung von Social Media-Plugins. Der Einsatz der kleinen Schaltflächen (Icons) wird als hochproblematisch gesehen.
  • Prüfen Sie Ihre eingesetzten Statistik-Programme (z.B. Google Analytics oder WordPress.com Stats).
  • Die meisten der aktuell genutzten Cookie-Banner sind nicht konform mit dem Datenschutzrecht, da sie keine Einflussmöglichkeit durch den Webseitenbesucher ermöglichen. Die sogenannte „Opt-out“-Lösung verstößt gegen das Datenschutzrecht (siehe auch EuGH, AZ: C-673/17, Stand: Oktober 2019). Daher: Dringend die Cookie-Banner auf den neusten Stand bringen.
  • Für Unternehmenswebseiten sind regelmäßige Updates der eingesetzten Software (CMS-System) zwingend erforderlich. Diese erfolgen aber nicht automatisch. Die Systeme werden anfällig für Angriffe aus dem Internet. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat z.B. im Zusammenhang mit WordPress über 200 Webseiten auf ihren sicheren Einsatz untersucht. Prüfen und organisieren Sie also regelmäßige Updates Ihres CMS-Systems!

Möchten Sie weitere Informationen?
Schreiben Sie mir unter birgit.fuchs@ruegen-consulting.de mit dem Betreff „Checkliste Webseiten“.

Was ist der Unterschied zwischen DSGVO und BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)?

Die EU-Datenschutzgrundverordnung ist unmittelbar geltendes Recht. Sie hat Vorrang vor nationalem Recht.

An manchen Stellen lässt sie aber einzelne Bestimmungen offen, sogenannte Öffnungsklauseln. Hier kommt das aktuelle BDSG ins Spiel. Es konkretisiert die Bestimmungen, die die DSGVO offenlässt und fungiert so als nationale „Datenschutz-Anpassung“. Das aktuelle BDSG ergänzt also die Datenschutzgrundverordnung. Deshalb kann man beide nicht getrennt voneinander betrachten.

Wer kontrolliert eigentlich die Einhaltung der Vorschriften in MV?

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern ist zuständig für die Einhaltung der Vorschriften in Mecklenburg-Vorpommern. Seit 2016 ist Heinz Müller verantwortlicher Landesbeauftragter des Amtes mit Sitz in Schwerin. Link zur Webseite: https://www.datenschutz-mv.de/

GoBD

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff

Mit den GoBDs hat die Finanzverwaltung ab 2015 zwei ältere BMF-Schreiben – die sogenannten GoBS und GDPdU – ersetzt und die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit bei IT-Unterstützung der Buchführung grundlegend überarbeitet. Die Anforderungen an den Datenzugriff (Digitale Betriebsprüfung) blieben weitgehend unverändert. Die GoBD trat zum 01.01.2015 in Kraft. Die Übergangsfrist endete zum 31.12.2016. Die Neufassung vom November 2019 trat zum 01.01.2020 in Kraft.

Nein, die GoBD ist kein Gesetz, aber eine Verwaltungsanweisung

Vereinfacht ausgedrückt: Die GoBD ist eine Arbeitsanweisung an die Finanzämter. Zudem bezieht sie sich auf Gesetze, wie z.B. auf die Abgabenordnung. Für Unternehmen bedeutet dies: Wenn man sich an die Regularien der GoBD hält, dann wird üblicherweise das Finanzamt die Bücher und Aufzeichnungen des Unternehmens anerkennen. Wer Rechtsstreitigkeiten mit dem Fiskus aus dem Weg gehen möchte, sollte sich an die GoBD halten.

Überblick der Projektleistungen

  • GoBD-Bestandsaufnahme (Ist- und Sollzustand)
  • Erstellung eines Umsetzungsplans zu Erreichung der GoBD-Konformität
  • Unterstützung beim Aufbau der geforderten Verfahrensdokumentation
  • Hilfestellungen bei der Auswahl und Implementierung neuer IT-Lösungen (z.B. Dokumenten Management System, Archivierungslösungen)
  • Workshops und Trainings für Management und Mitarbeiter

FAQ zur GoBD

GoBD – Was steckt eigentlich dahinter?

Mit den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“(GoBD) hat die Finanzverwaltung dargelegt, welche Vorgaben aus ihrer Sicht an IT-gestützte Prozesse zu stellen sind. Unternehmen sollten die GoBD nutzen, um ihre Prozesse einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen und diese an den aktuellen Stand der Rechtslage anzupassen.

Möchten Sie weitere dazu Informationen?
Schreiben Sie mir unter birgit.fuchs@ruegen-consulting.de mit dem Betreff „Anforderungen an eine GoBD konforme Buchhaltung“.

Gelten die GoBS und die GDPdU noch?

Nein! Die GoBD ersetzen diese Grundsätze.

Wen betrifft eigentlich die GoBD?

Die Vorgaben der GoBD betreffen grundsätzlich alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften i. S. d. § 5 EStG, § 4 Abs. 1 EStG sowie Einnahmen-Überschuss-Rechner, soweit diese ihre unternehmerischen Prozesse IT-gestützt abbilden und ihren Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten in elektronischer Form nachkommen. Auf diese Weise ist die gesamte deutsche Unternehmerschaft betroffen.

Kennen Sie diese 6 Anforderungen der GoBD?

  1. Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit
  2. Vollständigkeit und Richtigkeit
  3. Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen
  4. Ordnung, Unverlierbarkeit, Auffindbarkeit
  5. Unveränderbarkeit (Rechtssicher Archivieren)
  6. Digitaler Datenzugriff der Finanzbehörde (Z1, Z2 und Z3)

Das Finanzamt hat unterschiedliche Rechte auf den Zugriff Ihrer Daten.

Möchten Sie weitere dazu Informationen?
Schreiben Sie mir unter birgit.fuchs@ruegen-consulting.de mit dem Betreff „GoBD – Die 6 Anforderungen im Detail“.

Ist eine Verfahrensdokumentation nach GoBD Pflicht?

Für jedes Datenverarbeitungssystem soll eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation inklusiv internem Kontrollsystem (IKS) vorhanden sein, die den Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig beschreibt.

Die Verfahrensdokumentation besteht i. d. R. aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation. Dies ergibt sich aus Abschnitt 10.1 der GoBD 2020. Änderungen müssen versioniert und in einer nachvollziehbaren Änderungshistorie geführt werden.

Eine Verfahrensdokumentation dient auch als Nachweis, um die Anforderungen von Handelsgesetzbuch und Abgabenordnung zu erfüllen. Die Verfahrensdokumentation ist für jedes Unternehmen – unabhängig seiner Größe – dringend zu empfehlen.

Sie brauchen weitere Informationen?
Schreiben Sie mir eine E-Mail unter birgit.fuchs@ruegen-consulting.de mit dem Betreff „Verfahrensdokumentation im Detail“.

Was ist das Interne Kontrollsystem (IKS)?

Das IKS soll die Einhaltung und Überprüfung der Verfahrensdokumentation intern sicherstellen und Teil der Verfahrensdokumentation sein. Ein IKS macht zweifelsohne auch betriebswirtschaftlich Sinn: Sie vermeiden Fehler und manipulationsanfällige Arbeitsbereiche werden regelmäßig kontrolliert. Nicht zuletzt entsteht ein höheres Verantwortungsbewusstsein bei den Mitarbeitern.

Was ist zugänglich zu machen – welche Systeme sind betroffen?

Es sind alle Systeme betroffen, die für Buchungen und die Besteuerung von Bedeutung sind. Was digital eingesetzt und erstellt wird und mit dem Rechnungswesen zusammenhängt, muss den Prüfern der Finanzverwaltung zugänglich gemacht werden und die jeweiligen Anforderungen erfüllen.

Dies umfasst z.B. Anlagenbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, MS-Office (Mailing, Outlook, Word-Dateien, Excel-Dateien) Kassen bzw. Registrier- und PC-Kassensysteme, Warenwirtschaftssysteme, Fakturierungssysteme, Kostenrechnung, Zahlungsverkehrssysteme, Waagen, Taxameter, Zeiterfassungssysteme, Dokumenten-Management-Systeme, Archive, elektronische Fahrtenbücher, Rechnungseingangsbücher, elektronische Lieferscheine und auch Schnittstellen zwischen den Systemen.

Übrigens: Die Rechte und Pflichten der GoBD gelten auch für Unterlagen in Papierform.

Ist die Rechnungsstellung mit Word und Excel GoBD-konform?

Um es kurz zu machen: Die Rechnungsstellung mit Word und Excel und das Abspeichern im Dateisystem ist im Normalfall nicht GoBD-konform. Eine GoBD-konforme Arbeitsweise umfasst den Einsatz von Software gemäß GoBD, eine revisionssichere Archivierung und Speicherung. Es wird also zusätzliche Software notwendig.

Mögliche Änderungen dürfen nicht im Original getätigt werden, sondern müssen als neue Version nachvollziehbar gespeichert und archiviert. Eine revisionssichere Archivierung sorgt dafür, dass ein gespeichertes Dokument nicht mehr verändert oder gelöscht werden darf.

Nutzen Sie z.B. Microsoft Word nur als „Schreibmaschine“ und lediglich für den Ausdruck eines Dokuments, so ist dieser Ansatz weiterhin möglich. Vorausgesetzt: das Dokument wird nach Fertigstellung nicht abgespeichert.

Wer trägt die Verantwortung für die Einhaltung der GoBD?

Grundsätzlich ist allein der Steuerpflichtige für die Ordnungsmäßigkeit seiner elektronischen Bücher zuständig. Dies trifft auch zu, wenn teilweise oder vollständig Buchführungs- und Aufzeichnungsaufgaben organisatorisch und technisch auf einen Steuerberater oder ein Rechenzentrum übertragen wurden.

Dabei ist die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen nach denselben Prinzipien zu beurteilen wie auch bei manuell erstellten Büchern oder Aufzeichnungen.

Recht sicher umsetzen ist meine Motivation und Aufgabe.

In heutiger Zeit stellen Daten das digitale Unternehmenskapital dar. Sie sind wichtig für Wachstum, Stabilität und Zukunft.

Seit 1992 berate ich Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen darin, Unternehmensdaten und -informationen und die einhergehenden Unternehmensprozesse unter Zuhilfenahme geeigneter IT-Lösungen zu verbessern und sicher aufzubewahren.

Zu meinen Kunden zählen Unternehmen aus Industrie, Handel, IT, Tourismus und Gesundheit ebenso wie Behörden und kirchliche Organisationen.

Neben meinem umfangreichen Fachwissen über Informationstechnologien, IT-Sicherheit und Schnittstellen-Thematiken profitiere ich von meiner grundsoliden Ausbildung zur Industriekauffrau. Sie hilft mir, meine Kunden, die Unternehmensprozesse und individuellen Bedürfnisse zu verstehen.

2016 habe ich meine Beratungsschwerpunkte weiter auf die Themen Datensicherheit, Datenschutz und rechtskonformer Archivierung konzentriert. Als TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte biete ich Ihnen eine erstklassige Datenschutzberatung.

Mit meinem Umzug nach Rügen beendete ich meine deutschlandweite Unternehmertätigkeit als IT-Berater. Als Unternehmer und Berater unterstütze ich Sie im Raum Rügen und Vorpommern bei der Umsetzung Ihrer Datenschutzziele. Dabei sind mir ein Arbeiten auf Augenhöhe und Praktikabilität in der Umsetzung von Projekten und Zielen sehr wichtig.

Erfahren Sie mehr über mich und meine Arbeit.

Kontakt

Birgit Fuchs
Tel.: 038 301 – 888 612
Mobil: 0 1523 – 107 6905
birgit.fuchs@ruegen-consulting.de
www.ruegen-consulting.de

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